Ausbaggerungsarbeiten im Tapajós-Fluss durch brasilianischen Bundesrechnungshof TCU doch wieder gestoppt
Erst vor wenigen Tagen hatte die Landesumweltbehörde SEMAS des Bundesstaates Pará die Ausbaggerungsarbeiten im Tapajós-Fluss in Amazonien zwischen Santarém und Itaituba im Westen von Pará zur Sicherstellung der Schiffbarkeit auch für die anstehenden Dürrezeiten mit sinkenen Wasserpegeln wieder gestattet - was heftige Kritik von Vertreter*innen Indigener Völker und von Nichtregierungsorganisationen hervorruf (KoBra berichtete). SEMAS hatte sich dabei berufen auf das Allgemeine Genehmigungsgesetz Nr. 15.190 vom August 2025, laut welchem die Aushubarbeiten im Tapajós wegen geringer Umweltauswirkung durch die SEMAS als von der Genehmigungspflicht befreit eingestuft wurden.
Nun aber entschied Brasiliens Bundesrechnungshof TCU, dass die durch die SEMAS-Entscheidung begünstigte Nationale Behörde für Verkehrsinfrastruktur DNIT die Ausbaggerungsarbeiten im Tapajós doch nicht beginnen darf. Grundlage der Entscheidung des TCU war dabei nicht die Frage der Verfassungsmässigkeit des Allgemeinen Genehmigungsgesetz Nr. 15.190 vom August 2025, dessen abschließende Beurteilung als verfassungskonform oder -widrig noch immer beim Obersten Gerichtshof STF liegt, sondern die Verfassungsauslegung, nach welcher das DNIT die Ausschreibung für die Wartungsausbaggerung des Tapajós-Flusses erst wieder aufnehmen dürfe, wenn zuvor die vorläufige Umweltgenehmigung erteilt wurde und die vorherige, freie und informierte Anhörung der potenziell von dem Vorhaben betroffenen indigenen und weiteren traditionellen Gemeinschaften gemäß den Vorgaben der ILO-Konvention 169 zum Schutze der Rechte der Indigenen und weiteren traditionellen Völkern und Gemeinschaften durchgeführt wurde. Dies berichtet die Agência Infra auf ihrer Webseite. KoBra hatte vor wenigen Tagen hier über die SEMAS-Entscheidung und die Kritik daran berichtet.
Agência Infra geht in ihrer Bewertung des TCU-Urteils davon aus, dass diese Entscheidung weitreichende Auswirkungen haben dürfte. Denn angesichts dieser Entscheidung sei es unwahrscheinlich, so Agência Infra, dass die Dienstleistung der Aushubarbeiten noch in diesem Jahr vergeben und ausgeführt werden können. Dies wirke umso schwerer, da gerade jetzt die Branche der Flusstransportfirmen (für Bergbau- und Agrarrohstoffe aus dem Mittleren Westen Brasilien hin an die Atlantik nahen Überseehäfen) "erneut vor den Risiken einer neuen schweren Dürre im Amazonasgebiet warnt. Die Entscheidung bekräftigt zudem die Auffassung des Gerichts hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die sozial-ökologischen Anforderungen bei öffentlichen Infrastrukturprojekten erfüllt werden müssen. Das Urteil fiel vor dem Hintergrund von Diskussionen über die durch das Übereinkommen Nr. 169 der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) garantierten Rechte, dessen Unterzeichnerstaat Brasilien ist und das vorschreibt, dass indigene Völker und traditionelle Gemeinschaften vorab in freier und informierter Weise konsultiert werden müssen, wann immer administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen sie direkt betreffen könnten."
Das vom TCU geprüfte Gerichtsverfahren ging auf eine Beschwerde gegen die vom DNIT durchgeführte Ausschreibung zur Ausbaggerung des Tapajós-Flusses zwischen Santarém und Itaituba im Bundesstaat Pará zurück, oder: wie es im Bericht Agência Infra heisst: "auf der Wasserstraße des Tapajós-Flusses" - eine Formulierung, die beispielsweise die Indigenen Munduruku mit Nachdruck ablehnen: Denn der Tapajós ist für sie Lebensgrundlage und nicht bloßer Logistikkorridor für den Transport von Wirtschaftsgütern von A nach B.
Die Beschwerdeeinwände betrafen, laut dem Agência-Infra-Bericht, drei Hauptpunkte: 1) das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (EIA/Rima), 2) die Veröffentlichung der Ausschreibung vor Erteilung der vorläufigen Umweltgenehmigung (Licença Prévia) und 3) das Fehlen einer vorherigen Konsultation der potenziell betroffenen indigenen, am Flussufer lebenden und traditionellen Gemeinschaften. Das TCU-Gericht wies das erste Argument zurück: Da es sich bei der Ausbaggerung nur um Wartungsarbeiten handele, die ausschließlich der Erhaltung der derzeitigen Schiffbarkeitsbedingungen dienten, sei deshalb keine Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (EIA/Rima), wie unter Punkt 1 gefordert, erforderlich. Die Maßnahme wurde vom TCU demnach als fortlaufende Instandhaltungsmaßnahme der bestehenden Wasserstraße charakterisiert, ohne dass neue Infrastruktur geschaffen oder die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet werde: Eine neue EIA-Rima sei also nicht nötig. In Bezug auf die übrigen Punkte, so Agência Infra, wurde jedoch geurteilt, dass das DNIT gegen das Gesetz 14.133/2021 verstoßen habe, indem es die Ausschreibung für die Aushubarbeiten der Tapajós-Vertiefung veröffentlichte, bevor die für die Planungs- und Bauarbeiten erforderliche vorläufige Baugenehmigung (Licença Prévia) erteilt worden war. Der Argumentation der DNIT, die Ausschreibung und die Umweltverträglichkeitsprüfungen gleichzeitig durchzuführen, um effizienter vorzugehen, folgte das TCU nicht. Und zur Frage der zuvor durchzuführenden freien, vorherigen und informierten Konsultation (FPIC) der von den Ausbaggerungsmaßnahmen betroffenen Indigenen und weiteren traditionellen Völkern und Gemeinschaften entlang des Tapajós-Fluss, erklärte das TCU unmißverständlich: "Das in Artikel 6 des ILO-Übereinkommens Nr. 169 verankerte Recht auf FPIC darf nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder als bloße Durchführungsmaßnahme behandelt werden. Wenn das Projekt das Potential hat, indigene Gebiete oder Territorien traditioneller Gemeinschaften unmittelbar zu beeinträchtigen, muss die partizipative Anhörung bereits in der Planungsphase der Auftragsvergabe abgeschlossen sein."
Der Urteilsspruch des TCU kann hier in voller Länge eingesehen werden.
// Christian Russau

